Umsatzsteuer kein Bestandteil des Grundstückskaufpreises

Bei einem umsatzsteuerpflichtigen Grundstücksgeschäft ist der Nettowert maßgeblich für die Berechnung der fälligen Notargebühren.


Berechnungsgrundlage ist hierbei der Kaufpreis, bei dem es sich um den Nettobetrag handelt, weil die Mehrwertsteuer durch den Erwerber geschuldet wird.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZB 52 10 vom 02.12.2010
Normen: § 44 I S.1 KostO
[bns]
 
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