Die Sicherungsverwahrung in der Übergangszeit

Der Bundesgerichtshof hat die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei einem Bankräuber aufgehoben, da sie nicht mit den neuen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom Mai dieses Jahres in Einklang zu bringen ist.


Bei dem betroffenen Straftäter handelt es sich um einen seit fast dreißig Jahren immer wieder rückfällig gewordenen Bankräuber, über dem bereits einmal das Damoklesschwert der Sicherungsverwahrung schwebte. Selbst Hafturlaube nutzte er für die Begehung weiterer Banküberfälle. Nach zwei weiteren Taten verurteilte ihn das Landgericht Gießen zu sieben Jahren Freiheitsstrafe und ordnete parallel die Sicherungsverwahrung an. In der Revision wurde diese jetzt durch den Bundesgerichtshof aufgehoben.

Er stützte sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Mai diesen Jahres, nach der die Gesamtregelungen zur Sicherungsverwahrung rechtswidrig sind und diese nur noch bei der Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualdelikte angeordnet werden darf. Davon sei bei dem Betroffenen nicht auszugehen, zumal er stets eine Spielzeugpistole nutzte, sich nicht maskierte, abgesehen von der Drohung keine aggressiven Tendenzen zeigte und körperliche Gewalt stets vermied. Deshalb sei die Anordnung im konkreten Fall nicht gerechtfertigt.

Zur Begründung führten die Richter aus, dass es für die Anordnung der Maßnahme nicht ausreicht, dass der Tabestand des Raubes als ,,schwer' zu qualifizieren ist. Vielmehr muss eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder sexuelle Selbstbestimmung bestehen. Da dies beim Betroffenen erkennbar nicht der Fall ist, ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtswidrig.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 2 StR 305 11 vom 19.10.2011
[bns]
 
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