Abgehörtes Selbstgespräch darf vor Gericht nicht verwendet werden
Der Bundesgerichtshof hat ein sich teilweise auf ein polizeilich abgehörtes Selbstgespräch stützendes Urteil aufgehoben.
Dem Sachverhalt lag die Ermordung einer Frau zugrunde, welche von ihrem Ehemann, seiner Schwester und deren Ehemann begangen worden war. Alle drei wurden vom Landgericht Köln zu lebenslanger Haft verurteilt, wobei das Gericht sein Urteil zum Teil auf ein Selbstgespräch des angeklagten Ehemanns stützte. Dieses Gespräch, welches der Angeklagte in seinem PKW führte, war den Behörden zugänglich geworden, nachdem ein Richter die technische Überwachung des Wagens angeordnet hatte und dieser daraufhin abgehört wurde. Dieses Selbstgespräch unterlag nach Ansicht des Bundesgerichtshof jedoch einem Beweisverwertungsverbot, hätte folglich nicht bei der Bewertung des Sachverhalts herangezogen werden dürfen. Aus diesem Grund hob das Gericht die Verurteilung der Angeklagten auf und verwies das Verfahren zu einer erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln zurück.
Wie die Richter am Bundesgerichtshof ausführten, stellte die Aufzeichnung und Verwertung des Selbstgesprächs einen unmittelbaren Eingriff in den durch das Grundgesetz absolut geschützten Bereich der Persönlichkeit dar. Der Angeklagte habe dieses Gespräch nicht öffentlich, sondern innerhalb seines PKWs geführt. Zwar unterliege nicht jedes Selbstgespräch einem Beweisverwertungsverbot, da nicht jedes Selbstgespräch diesem absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzuordnen sei, jedoch müsse nach den Grundsätzen zum Schutze der Menschenwürde und der Freiheit der Person auf einen Kernbereich privater Lebensgestaltung und Lebensäußerung Rücksicht genommen werden, der jeder staatlichen Überwachung entzogen ist. Maßgebliche Kriterien, wann ein Selbstgespräch diesem unantastbaren Bereich zuzuordnen ist sind demnach, dass die Äußerung ohne kommunikativen Bezug zur Umwelt erfolgt, die Nichtöffentlichkeit der Äußerungssituation und das Vertrauen des Betroffenen auf einen Schutz vor staatlicher Überwachung an diesem Ort, dass die Äußerung möglicherweise unbewusst erfolgte und identisch ist mit den inneren Gedanken und der Umstand, dass die Äußerung bruchstückhaft erfolgt, so dass eine Auslegung durch den Hörenden notwendig wird.
Da die Richter diese Kriterien im Fall des Angeklagten als gegeben ansahen, blieb konsequenterweise nur Raum für eine Aufhebung der Verurteilung.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH II StR 509 10 vom 22.12.2011
Normen: Art. 1 I i.V.m. 2 I GG