Unterbringung psychisch kranker Straftäter durch Private rechtmäßig

Die gesetzlichen Regelungen, nach denen private Pflegekräfte Sicherungsmaßnahmen im Maßregelvollzug anordnen können, stellen keinen Verstoß gegen die Verfassung dar.


Geklagt hatte ein im Maßregelvollzug untergebrachter psychisch kranker Straftäter. Nachdem es bei ihm wiederholt zu gewaltsamen Ausbrüchen gekommen war, ordnete das Pflegepersonal seinen ,,Einschluss', das heißt seine Unterbringung in einem hierfür vorgesehenen abschließbaren Raum an, wogegen sich auch seine Verfassungsbeschwerde richtete. Denn aufgrund der privatrechtlichen Organisationsform der Klinik handelte es sich auch bei dem Pflegepersonal nicht um Beamte, sondern um private Angestellte. Indem diese die Sicherungsmaßnahmen durchführten sah sich der Patient in seinen Rechten verletzt, da das hessische Gesetz für den Maßregelvollzug zwar den Betrieb einer solchen Anstalt in privater Trägerschaft erlauben würde, nicht aber die Sicherungsmaßnahmen durch Private. Solche Maßnahmen hätten durch Hoheitsträger, also Beamte zu erfolgen.

Die höchsten deutschen Richter wollten sich dieser Auffassung nicht anschließen. In der Übertragung der Aufgaben auf private Träger sei vorliegend kein Verstoß gegen den sogenannten Funktionsvorbehalt zu sehen. Nach diesem müssten Vollzugsaufgaben und deren Ausführung zwar grundsätzlich hoheitliche Aufgaben des Staates sein, welche in der Regel durch Beamte als Angehörige des öffentlich-rechtlichen Dienstes zu versehen wären, jedoch seien Ausnahmen möglich. Voraussetzung für eine solche Ausnahme sei, dass ein entsprechender rechtfertigender Ausnahmegrund vorliegt. Dabei könne es natürlich kein ausreichender Grund sein, wenn der Maßregelvollzug den Steuerzahler durch den Einsatz privater Pflegekräfte günstiger käme. Vorliegend geht es nach Auffassung des Gerichts aber darum die Qualität des Maßregelvollzugs weiter zu sichern und auszubauen, was mit der Entscheidung für einen privatrechtlichen Weg durchaus möglich ist. Anhaltspunkte für einen Qualitätsverlust seien hierbei nicht erkennbar. Ferner seien die privaten Träger und die beschäftigten Personen in erster Linie an die geltenden Gesetzte gebunden und müssten sich an den Weisungen des durch eine öffentliche Körperschaft bestellten Leiters der Anstalt orientieren, der seinerseits keinem Weisungsrecht des privaten Trägers unterliegen würde. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz sei somit nicht erkennbar.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BverfGE 2 BvR 133 10 vom 18.01.2012
Normen: Art. 33 IV GG, § 5 III HessMVollzG
[bns]
 
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