Zwangsmedikation psychisch kranker Straftäter nur unter strengen Voraussetzungen

Eine Zwangsbehandlung von psychisch kranken Straftätern darf nur unter besonders strengen Voraussetzungen erfolgen.


Mit seiner Entscheidung folgte das Bundesverfassungsgericht einem seiner Urteile aus dem Frühjahr. Damals hatte der Kläger, er hatte im Wahn beinahe Frau und Tochter ermordet und befand sich seitdem in der Psychiatrie, mit seiner Klage Erfolg und konnte sich so gegen eine Zwangsmedikation zu Wehr setzen. In dem aktuellen Verfahren drohte die Zwangsbehandlung einem an Persönlichkeitsstörungen leidenden Pädophilen. Um sein Misstrauen gegen eine Therapie abzubauen, wollte der zuständige Psychiater den Kläger im Psychiatrischen Zentrum Nordbaden mit dem Verschreibungspflichtigen Medikament Abilify behandeln und ihn zur Verabreichung notfalls auch fesseln lassen. Angelehnt an ihre Ausführungen im Frühjahr betonten die Richter nochmals, dass die Zwangsbehandlung nur als letztes Mittel anzuwenden sei, dem Betroffenen vorheriger Rechtsschutz gewährt werden müsste und ein unabhängiger Sachverständiger vorab die Notwendigkeit der Zwangsbehandlung feststellen müsste. Mit ihrem Urteil erklärten die Richter Regelungen des baden-württembergischen Maßregelvollzugsgesetzes somit für verfassungswidrig, da sie das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit in unzulässiger Weise beschränken würden.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BverfG 2 BvR 633 11 vom 20.10.2011
Normen: § 8 II S.2 UBG BW, Art. 2 II S.2, 19 IV GG
[bns]
 
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