Regelungen zur Sicherheitsverwahrung verfassungswidrig

Die derzeit geltenden Regelungen verstoßen zum Großteil gegen das Grundrecht auf Freiheit und sind somit verfassungswidrig.


In Zukunft können nur noch Täter festgehalten werden, bei denen eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten besteht und die zudem an einer zuverlässig nachgewiesenen psychischen Störung leiden. Liegen die beiden Voraussetzungen nicht gemeinsam vor, so müssen diejenigen Betroffenen, deren Verwahrung nachträglich verlängert (früher galt eine Verwahrhöchstgrenze von zehn Jahren) oder nachträglich angeordnet wurde, entlassen werden. Aber auch die dritte Form der Sicherungsverwahrung, nämlich solche Fälle deren Verwahrung direkt im Urteil angeordnet wurde, verstößt gegen dasFreiheitsgrundrecht. Bei diesen muss der Gesetzgeber bis Ende 2013 eine neue Regelung schaffen, deren Grundlage ein freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept bildet. Darüber hinaus muss sich die Unterbringung klar vom Strafvollzug abgrenzen, da es nicht um Schuld und Sühne, sondern um Resozialisierung geht. Praktisch folgt daraus, dass die Verwahrten künftig in besonderen Gebäuden und Abteilungen untergebracht werden müssen, die den therapeutischen Erfordernissen entsprechen und über genügend Personal verfügten. Ihr Leben muss so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst und ihnen familiäre und soziale Außenkontakte ermöglicht werden. Eine Überprüfung, ob eine weitere Verwahrung gerechtfertigt ist, muss jetzt einmal im Jahr stattfinden.

Anmerkung des Autors: Nach der Entscheidung ist davon auszugehen, dass bis Jahresende etwa 100 Sicherungsverwahrte in die Freiheit entlassen werden.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 2 BvR 2365 09 vom 04.05.2011
Normen: Art. 7 I EMRK, Art. 2 II S.2 GG, §§ 66 ff., § 7 II JGG
[bns]
 
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