Friedliche Teilnahme an einer Spontandemonstration gewaltbereiter Demonstranten kein Landfriedensbruch

Marschiert ein Demonstrant friedlich bei einer spontanen Demonstration gewaltbereiter Demonstranten mit, so ist dieses Verhalten nicht als Landfriedensbruch zu werten.


In dem entschiedenen Sachverhalt schloss sich der Angeklagte spontan einem Protestzug gewaltbereiter Demonstranten gegen Rechtsradikale an. Während des Protestzuges wurden aus der zum größten Teil vermummten Gruppe heraus Böller auf Polizeibeamte geworfen. Darüber wurden bei einer anschließend erfolgten Einkesselung der Demonstrationsteilnehmer diverse fallen gelassene Waffen und pyrotechnische Gegenstände gefunden. Während des Zuges schlug der Angeklagte zwecks Lärmerzeugung gegen ein Hinweisschild.

Der Tatbestand des Landfriedensbruchs ist vorliegend nicht erfüllt. Zum einen sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, dass der Angeklagte sich an dem Werfen der Feuerwerkskörper beteiligte, die Vornahme dieser Handlungen aktiv oder passiv unterstützte oder seine Solidarität zu dieser Gewaltausübung bekundete. Auch durch das Auffinden der pyrotechnischen Gegenstände und Waffen kann der Tatbestand des Landfriedensbruchs nicht als erfüllt angesehen werden, zumal eine Zuordnung der Gegenstände nicht möglich war. Darüber hinaus liegt in dem Schlagen gegen das Hinweisschild keine Gewalttätigkeit gegen eine Sache, zumal es hierbei weder zu einer Substanzverletzung kam, noch der Angeklagte eine entsprechende Intention hatte. Vielmehr wollte er lediglich Lärm erzeugen, was bei Demonstrationen durchaus üblich ist.
 
Landgericht Aachen, Urteil LG AC 94 Ns 1 Js 7 10 vom 09.03.2011
Normen: §§ 125 I Nr.1, 125a StGB
[bns]
 
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