,,All Cops are Bastards' – Banner im Stadion keine Beleidigung

Wer während eines Fußballspiels einen Banner mit dem Kürzel A.

C.A.B. hoch hält, kann nicht wegen Beleidigung bestraft werden.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt besuchte der Angeklagte ein Fußballspiel des Karlsruher SC gegen den VFL Bochum, während dessen er mit drei weiteren unbekannten Personen das benannte Kürzel in die Luft hielt. Die einzelnen Buchstaben waren dabei einem zuvor hoch gehaltenem Banner mit der Aufschrift ,,BFE ABSCHAFFEN' entnommen worden. Mit diesem hatten sich die Fans gegen die sogenannten ,,Beweis- und Festnahmeinheiten' der Polizei gewannt. Nach den Ausführungen des Angeklagten wollte er mit seinem Verhalten Kritik an dem Verhalten der Polizei bei den Demonstration zu ,,Stuttgart 21' üben, sowie an einzelnen Begebenheiten im Zusammenhang mit Fußballspielen. Dabei hätte sich die Kritik aber an die breite Masse der Polizei gerichtet und nicht etwa an die konkret im Stadion anwesenden Beamten. Eine Beleidigung habe deshalb nicht vorgelegen.

Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht im Ergebnis an. Zwar sei in der Bezeichnung als ,,Bastard' eine ehrverletzende Äußerung zu sehen, jedoch würde es an weiteren Kriterien für eine Beleidigung einer Personengruppe fehlen. Die Beleidigung einer Mehrheit einzelner Personen unter einer Kollektivbezeichnung habe die Voraussetzung, dass sich die bezeichnete Personengruppe auf Grund bestimmter Merkmale so deutlich aus dem Kollektiv heraushebt, dass der Kreis der Beleidigten klar abgegrenzt ist, wie die Richter in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung ausführten. Auch müsste dieser Personenkreis überschaubar sein. Im Angesicht der großen Zahl an Polizisten weltweit könnte demnach eine Beleidigung vorliegend nicht befürwortet werden. Auch müssten der sprachliche Kontext und die äußeren Begleitumstände berücksichtigt werden. Nach diesen könnte ebenfalls nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass der Angeklagte seine Aussage auf die konkret im Stadion anwesenden Polizeibeamten bezog. Deshalb sei vorliegend keine Beleidigung gegeben, der Angeklagte deshalb freizusprechen.
 
Landgericht Karlsruhe, Urteil LG KA 11 Ns 410 Js 5815 11 vom 08.12.2011
Normen: § 185 StGB, Art. 5 GG
[bns]
 
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