Bezeichnung eines anderen Anwalts als ,,Winkeladvokat' rechtswidrig

Wer einen Juristen als ,,Winkeladvokat' bezeichnet, begeht damit einen rechtswidrigen Angriff die Persönlichkeitsrechte des Verunglimpften.


In dem zur Debatte stehenden Sachverhalt bezeichnete ein Anwalt in einer Mail an die Rechtsanwaltkammer die Zusammenarbeit zweier Berufskollegen als ,,Winkeladvokatur'. Seiner Äußerung vorausgegangen war ein angeblich widersprüchliches Verhalten der beiden so bezeichneten Kollegen. Unwillig diese Bezeichnung auf sich sitzen zu lassen, beantragte der betroffen Jurist die Unterlassung dieser Bezeichnung.

Wie das Gericht ausführte, sei unter der Bezeichnung des ,,Winkeladvokaten' eine Person zu verstehen, die entweder intellektuell nicht in der Lage sei ihren Beruf entsprechend auszuüben, oder aber dies in einer Art und Weise tut, die mit Moral und Gesetz in Konflikt steht. Aus diesem Grunde sei der Begriff in jedem Fall negativ besetzt und würde eine abfällige und negative Bewertung enthalten. Auch sei die Bezeichnung vorliegend nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen. Es handele sich vielmehr um eine Schmähkritik. Eine solche liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund stehe. Dieses Bedingung sei vorliegend erfüllt.

Deshalb sei in der Bezeichnung als ,,Winkeladvokat' eine rechtswidriger Angriff auf die Ehre und das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu sehen, weshalb diesem auch ein Anspruch auf Unterlassung zusteht.
 
Landgericht Köln, Urteil LG K 5 O 344 10 vom 15.11.2011
Normen: §§ 823 I, II, 1004 BGB, § 185 StGB
[bns]
 
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