Verteidigerpost darf nur der Vorbereitung der Verteidigung dienen

Der postalische Verkehr mit einem Verteidiger unterliegt nur dann keiner Kontrolle, wenn er sich um den Austausch von Informationen handelt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Verteidigung stehen.


Der zu einer Geldbuße verurteilte Anwalt hingegen leitete einen Brief des inhaftierten Untersuchungshäftlings an dessen Freundin weiter, der detaillierte Anweisungen zur Klärung seines Mietverhältnisses enthielt. Der als Verteidigerpost gekennzeichnete Brief hatte zur Folge, dass der Anwalt durch das Gericht zur Kasse gebeten wurde.

Eine Klärung des Mietverhältnisses und ähnliche Umstände seine nicht vom Privileg des Verteidigers erfasst, urteilten die Richter. Mit der Weiterleitung des Schreibens habe der Anwalt unbefugt gehandelt. Dafür würde auch sprechen, dass der Brief bei einem direkten Versand an die Freundin unbeachtlich des Inhalts der normalen Briefkontrolle unterzogen worden wäre.
 
Amtsgericht München, Urteil AG M 1123 OWi 120 Js 13019 10 vom 19.04.2011
Normen: § 148 I StPO, §§ 115 II, III OWiG
[bns]
 
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