Facebook-Account kann beschlagnahmt werden

Besteht die Möglichkeit das über einen Facebook-Account Informationen bezüglich einer Straftat ausgetauscht wurden, so kann dieser beschlagnahmt werden.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bestand gegen den Angeklagten der Verdacht, dass er einer weiteren Person den Einbruch in eine Garage ermöglichte. Aufgrund der Gesamtumstände der Geschehnisse drängte sich den Ermittlern der Verdacht auf, dass die beiden über Facebook in Kontakt stehenden Personen im Rahmen des Chats und Mitteilungsverkehrs Details zu den Geschehnissen ausgetauscht haben könnten. Dieser Auffassung schloss sich auch das Gericht an und verfügte erstmalig in der deutschen Rechtsgeschichte die Beschlagnahme des Accounts.

Demnach entspricht dieses Vorgehen der herrschenden Rechtsauffassung und sei in etwa Vergleichbar mit der Beschlagnahme eines Briefs oder Telegramms, was sich auch aus einer Vergleichbarkeit der jeweiligen Daten ergibt. Eine einmalige Durchsuchung des Postfachs steht nach Ansicht des Gerichts deshalb auch im Einklang mit der höheren Rechtsprechung im Bezug auf die neuen Medien.

Anmerkung des Autors: Inzwischen endete das Verfahren mit einer Verurteilung des Angeklagten. Seinen Versuch, von Facebook die gewünschten Daten zu erlangen, gab der Richter jedoch auf. Facebook manövrierte sich mit Ausflüchten immer wieder um die Herausgabe der betreffenden Daten herum, sogar einem von dem Angeklagten selbst gestellten Ersuchen auf Herausgabe der Daten an ihn wurde nicht nachgekommen. Somit war die angeordnete Maßnahme zwar ein rechtlich legitimes Mittel, blieb jedoch im Ergebnis fruchtlos.
 
Amtsgericht Reutlingen, Urteil AG RT 5 Ds 43 Js 18155 10 jug vom 31.10.2011
Normen: §§ 100 I, III, 162, 169 I, 99 StPO
[bns]
 
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