Täter muss für Strafbarkeit wissen, dass es sich bei dem Opfer um ein Kind handelt

Für die Verwirklichung des sexuellen Missbrauch eines Kindes muss dem Täter bewusst sein, dass er es mit einem Kind zu tun hat.


Vorab: Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist nur bei Personen möglich, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und damit als Kinder gelten.

Wegen mehrerer solcher Taten wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als neun Jahren verurteilt. Gegen das Urteil legte er erfolgreich Revision ein.

Denn bei einer solchen Tat muss der Vorsatz auch das Wissen des Täters beinhalten, dass das Opfer noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Hält er diesen Umstand noch nicht einmal für möglich, kann ihn dem entsprechend auch nicht der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes treffen. Ob der Täter Kenntnis von dem Alter hatte, wurde in dem Verfahren jedoch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht ausreichend geklärt:

"Bei dieser Sachlage hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, ob der Angeklagte das Alter der Zeugin kannte oder ob die Zeugin zur Tatzeit - auch vom Angeklagten erkannt - nach ihrem Erscheinungsbild und ihrem Verhalten wie ein noch nicht 14 Jahre altes Kind wirkte (BGH AZ: 3 StR 358/02)."

Das Verfahren wurde zur weiteren Aufklärung der Sachlage zurück an das Landgericht verwiesen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 4 StR 155 12 vom 28.08.2012
Normen: §§ 176 I, 15, 16 StGB
[bns]
 
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