Verdacht weiterer Straftaten darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden
Werden eingestellte Strafverfahren bei einem Urteil strafschärfend in die Urteilshöhe mit einbezogen, muss sich das Gericht zuvor auch von der Täterschaft des Angeklagten bezüglich dieser Straftaten überzeugt haben.
Wegen diverser Straftaten war der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden. In die Höhe der Strafe rechnete das Gericht auch zwei Verfahren wegen Beleidigung mit ein, welche jedoch eingestellt worden waren. Eigene Feststellungen zu der Täterschaft des Angeklagten bezüglich dieser nicht weiter verfolgten Taten traf das Gericht jedoch nicht, weshalb die Revision des Betroffenen vor dem Bundesgerichtshof Erfolg hatte.
Dabei ließ sich der BGH durch zwei frühere Entscheidungen leiten. Demnach ist die Berücksichtigung von nach § 154 II StPO eingestellten Strafverfahren bei der Festlegung der Strafhöhe nur dann zu berücksichtigen, wenn sich das Gericht in dem verhandelten Verfahren von der Täterschaft des Betroffenen auch im Bezug auf diese Taten überzeugt hat (Az: 5 StR 143/00). Ein bloßes Abstellen auf den Verdacht weiterer Straftaten ist hingegen unzulässig (Az: 3 StR 179/95), weshalb der BGH das Urteil des Landgerichts aufhob.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 5 StR 425 12 vom 12.09.2012
Normen: § 154 II StPO