Kassenärzte nicht wegen Bestechung strafbar

Kassenärzte machen sich nicht wegen Bestechlichkeit strafbar, wenn sie für die Verschreibung bestimmter Medikamente Prämien von den Herstellern erhalten.


Dem Sachverhalt lag ein Strafverfahren gegen eine Pharmareferentin zugrunde. Diese hatte Ärzten Schecks über insgesamt € 18.000 zukommen lassen, welche sie als Prämien für die Verschreibung von Medikamenten eines bestimmten Herstellers erhielten.

Wie der Bundesgerichtshof urteilte, hätten sich weder die Ärzte wegen Bestechlichkeit bzw. wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr strafbar gemacht, noch die Pharmareferentin.

Voraussetzung für eine solche Strafbarkeit sei es, dass der Arzt als Amtsträger oder als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkasse handeln würde. Beides sei bei einem freiberuflich tätigen Kassenarzt aber nicht der Fall. Weder nimmt er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, noch hat seine Tätigkeit den Charakter einer hoheitlichen Verwaltungsaufgabe. Einer Einordnung des Arztes als Beauftragten der Krankenkassen steht schon entgegen, dass der Patient seinen Arzt frei wählen kann, die Krankenkasse diesen akzeptieren muss und beide von dem Gesetz als auf selber Augenhöhe stehend bewertet werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH GSSt 2 11 vom 29.03.2012
Normen: §§ 299 I, 332 StGB
[bns]
 
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