Vertriebsorganisation haftet für strafbares Verhalten ihres Handelsvertreters

Begeht ein Handelsvertreter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben für eine Vertriebsorganisation eine Straftat, so hat diese den entstandenen Schaden zu ersetzen.



Vorliegend eröffnete der Ehemann der Klägerin ein Konto beim Deutschen Investment - Trust, verbunden mit dem Antrag für ihn Anteile an Aktienfonds zu erwerben. Zugleich zahlte er monatliche Beiträge an die Fondsverwaltung. Durch den Ehemann ermächtigt, gab der Deutsche Investment - Trust umfangreiches Datenmaterial an den vermittelnden Handelsvertreter weiter. Anstatt vertrauenswürdig mit den erhaltenen Daten umzugehen, zog der Handelsvertreter es jedoch vor, die Unterschrift des Ehemannes zu fälschen, hierdurch die Fondsanteile zu verkaufen und den Erlös auf das eigene Konto zu überweisen. Geständig wurde er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Ehefrau des betrogenen Anlegers begehrte von dem Deutschen Investment - Trust Wiedergutmachung des entstandenen Schadens und wurde mit dem getroffenen Urteil in ihrer Auffassung unterstützt.

Wie die Richter ausführten sei durch die Ermächtigung zur Weitergabe der Daten zwischen dem Deutschen Investment - Trust und dem Ehemann der Klägerin ein Schuldverhältnis entstanden, durch welches sich der Trust zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Ehemanns verpflichtete. Dieses Schuldverhältnis wurde durch den Handelsvertreter verletzt. Dabei hätte ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seinem strafbaren Verhalten und den Aufgaben bestanden, die ihm im Hinblick auf die Entgegennahme der erteilten Informationen zugewiesen worden waren. Denn die notwendigen Informationen und Formulare für den Verkauf der Fondsanteile erlangte er gerade im Rahmen und für die ordnungsgemäße Ausführung seiner Tätigkeit, weshalb das Gericht den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Trust bestätigte.

 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH III ZR 148 11 vom 15.03.2012
Normen: §§ 311 II, 241 II, 278 BGB
[bns]
 
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