Regelungen zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung rechtmäßig

Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung stellt keinen Verstoß gegen das Grundgesetz oder die europäische Gesetzgebung dar.


Hintergrund: Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist ein Instrument der Strafgerichte, mit welchem sie sich eine Freiheitsentziehung über die Zeit der eigentlichen Freiheitsstrafe hinaus vorbehalten können. Voraussetzung ist, dass das Gericht am Ende der Haftzeit zu der Erkenntnis gelangt, dass von dem Täter erneut schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten zu erwarten sind und er deshalb eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

Der betroffene Wiederholungstäter war seit 1976 immer wieder wegen Kindesmissbrauch im In- und Ausland auffällig und zu Haftstrafen verurteilt worden. Im Jahr 2008 wurde er erneut zu sieben Jahren Haft verurteilt, parallel behielt sich das Gericht die Verhängung der Sicherungsverwahrung vor. Mit seiner jetzigen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Rechtmäßigkeit dieses Vorbehalts bestätigt.

Das der Straftäter bei einem solchen Vorbehalt nicht wissen kann, wie lange er letztlich auf seine Freiheit verzichten muss, ist der Entscheidung zufolge irrelevant, da er es etwa durch die Teilnahme an einer Therapie selbst in der Hand hat, ob die vorbehaltene Sicherungsverwahrung noch vollzogen wird. Deshalb sei er kein Spielball staatlichen Handelns. Dem Schutz der Allgemeinheit sei in einem solchen Fall der Vorzug vor dem Freiheitsinteresse des Täters einzuräumen. Die Regelung zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ist deshalb mit höherem Recht vereinbar.

Angemahnt hat das Gericht aber erneut eine Einhaltung des "Abstandsgebots". Dieses verlangt, dass Sicherungsverwahrte einen Anspruch auf bessere Haftbedingungen haben als normale Häftlinge. Denn schließlich geht es bei dieser Maßnahme nicht mehr um eine Bestrafung des Täters, sondern um den Schutz der Bevölkerung.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 2 BvR 1048 11 vom 20.06.2012
Normen: § 66a I, II StGB
[bns]
 
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