Sicherungsverwahrter Sexualstraftäter erstreitet Schmerzensgeld

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat einem nachträglich in Sicherungsverwahrung genommenen Straftäter ein Schmerzensgeld in Höhe von € 20.

000 zugesprochen.

Zwischen 1978 und 1989 war der Kläger mehrfach wegen Vergewaltigung und Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Nach Verbüßung seiner letzten Strafe wurde er aber nicht entlassen, sondern vielmehr wurde im Jahr 2008 die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet, so dass er weiter inhaftiert blieb. Als Grundlage für diesen fortdauernden Freiheitsentzug diente dabei das 2004 erlassene "Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung".

Zu Unrecht, befanden die Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und knüpften damit an ihre bereits in früheren Urteilen gebildete Rechtsauffassung an, nach welcher das deutsche System der Sicherungsverwahrung einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Freiheit darstellt und die Bundesrepublik deshalb zur Zahlung des Schmerzensgeldes verurteilt wurde.

 
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil EGMR 61272 09 vom 19.04.2012
Normen: Art. 5 MRK, § 66b StGB
[bns]
 
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