Zur Haftentschädigung bei Unterbringung in Gemeinschaftsräumen in einer JVA

Unter welchen Voraussetzungen ein Häftling eine Geldentschädigung für die Unterbringung in Gemeinschaftsräumen einer JVA verlangen kann, artikuliert das Landgericht Heidelberg in einem aktuellen Urteil.


Entscheidend ist demnach, dass die Unterbringung nicht nur gegen die Menschenwürde verstößt, sondern das Beeinträchtigung ein "erhebliches Ausmaß" erreicht. Dabei obliegt es dem Häftling, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung glaubhaft zu machen. Das kann insbesondere dadurch geschehen, dass er im Zeitpunkt der Unterbringung mit Rechtsmitteln gegen sie vorgeht. Zu denken ist etwa an einen Verlegungsantrag, oder im Fall der Untersuchungshaft um ein Ersuchen um gerichtliche Entscheidung über die Art der Unterbringung. Auch können Dauer der Unterbringung, psychische und physische Folgen, Ausstattung des Haftraums usw. bei der Bewertung der Erheblichkeit von Bedeutung sein. Darüber hinaus ist die Frage relevant, ob die Justizvollzugsanstalt Maßnahmen getroffen hat, um die Beeinträchtigung durch die Unterbringung abzumildern. Das kann etwa durch verkürzte Aufenthaltszeiten in dem Haftraum der Fall sein (z.B. durch eine Arbeitstätigkeit außerhalb der Zelle).

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt sah das Gericht zwar einen Verstoss gegen die Menschenwürde als gegeben an, wertete diesen aber nicht als besonders erheblich. Entscheidend war dabei hauptsächlich, dass sich der Häftling nicht mit den genannte Rechtsmitteln zur Wehr gesetzt hatte. Auf eine Geldentschädigung musste er somit verzichten.
 
Landgericht Heidelberg, Urteil LG HD 1 O 96 11 vom 24.09.2012
Normen: § 839 BGB, Art. 1 GG, 119 StPO
[bns]
 
schließen ×

Kontakt

Rechtsanwälte Schild & Collegen

 Maelostraße 2
 45894 Gelsenkirchen

 0209 386110
 0209 3861122

 info@schild-collegen.de


Kontaktformular