Kein Elterngeld bei Verbüßung einer Freiheitsstrafe

Wer mit seinem Kind innerhalb einer JVA lebt, hat mangels eigener Haushaltsführung keinen Anspruch auf Elterngeld.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt gebar die 27 Jahre alte Klägerin während der Haft einen Sohn, mit welchem sie eine spezielle Mutter-Kind-Abteilung der JVA bewohnte. Hier teilten sie sich ein Zimmer, nutzten Küche und Bad aber mit anderen inhaftierten Müttern gemeinsam. Nachdem das Kind den dritten Lebensmonat vollendet hatte, besuchte es tagsüber in einen Hort außerhalb der JVA, während die Mutter innerhalb des Gefängnisses einer Beschäftigung nachging. Abends und in der Nacht kümmerte sie sich wieder um ihr Kind. Aufgrund ihres im Rahmen der Anstellung erzielten geringen Lohns beantragte sie bei der zuständigen Stelle Elterngeld, welches aber nicht bewilligt wurde.

Ihre Forderung fand auch vor Gericht kein Gehör, da die Richter die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld als nicht erfüllt ansahen. Notwendig sei eine eigene und selbstständige Führung bzw. Organisation eines Haushalts. Das sei bei der Antragstellerin aber nicht der Fall. Vielmehr sei die Lebensführung durch die Anstaltsleitung bestimmt, welche auch Art und Umfang des Zusammenlebens von Mutter und Kind regeln würde. Desweiteren würde nicht die Mutter selbst, sondern das Sozialamt für die Versorgung des Kindes aufkommen. Deshalb sei ein Anspruch auf Elterngeld im Ergebnis nicht begründet.
 
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil LSG BW L 11 EG 2761 10 vom 17.01.2012
Normen: § 1 BEEG
[bns]
 
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