Anspruch auf Opferentschädigung kann auch Jahre nach der Tat berücksichtigt werden

Wird ein Antrag auf Opferentschädigung erst Jahre nach der Tat gestellt, liegt hierin kein Grund dem Opfer weniger Glauben zu schenken.


Darauf verwies das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Fall einer psychisch scher erkrankten Frau. Diese stellte einen Antrag auf Opferentschädigung für den zwischen 1965 und 1972 begangenen sexuellen Missbrauch durch ihren inzwischen verstorbenen Vater. Der Antrag wurde aufgrund der großen Zeitspanne bis zur Antragstellung und in Ermangelung von Zeugen für die begangenen Taten abgelehnt. Zu Unrecht, wie das Gericht befand.

Nur weil die sich seit dem 19. Lebensjahr in psychischer Behandlung befindliche Antragstellerin erst im Jahr 2006 einen entsprechenden Antrag stellte, können hieraus keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage geschlossen werden. An der Berechtigung des Anspruchs ändert auch der Umstand nichts, dass für die unmittelbaren sexuellen Handlungen keine Zeugen vorhanden sind.

In dem betroffenen Sachverhalt gab es nur "indirekte" Zeugen. So gab der Vater gegenüber der Mutter seinerzeit den sexuellen Missbrauch nach deren Aussage zu.
 
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil LSG BW L 6 VG 584 11 vom 15.12.2011
Normen: § 1 OEG
[bns]
 
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