Zum ärztlichen Haftungsrisiko bei Eigendiagnose durch sachkundigen Patienten

Die laienhafte Eigendiagnose eines sachkundigen Patienten entbindet den Arzt nicht von einer kritischen und umfassenden Befragung.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um einen Rettungssanitäter, der mit dem Krankenwagen zu dem beklagten Mediziner gebracht wurde und über sehr starke Schmerzen in der linken Körperhälfte klagte. Gegenüber dem Orthopäden äußerte er den selbstbewusst und sachkundig vorgebrachten Verdacht, es würde sich um einen eingeklemmten Nerv handeln. Weiter führte er aus, dass das Ganze bereits durch einen Internisten abgeklärt worden sei. Das geschah aber bereits im Vorjahr, wohingegen der behandelnde Arzt davon ausging, die entsprechende Untersuchung sei an diesem Tag erfolgt. Im Ergebnis schloss er sich der Eigendiagnosen an und entließ den Patienten. Dieser verstarb kurz darauf an Herzversagen, weshalb seine Witwe Schadensersatz von dem Arzt begehrte.

Zu Recht, wie das Gericht befand. Der Arzt hat sich demnach wegen eines Befunderhebungsfehlers schuldig gemacht. Es hätten die Symptome eines Herzinfarktes vorgelegen, weshalb es Aufgabe des Orthopäden gewesen wäre, einen Internisten zu Rate zu ziehen. Das er sich zu seiner Verteidigung auf sein Fachgebiet berief, half ihm nicht. Unabhängig von diesem sei ein Arzt dazu verpflichtet, alles zu unternehmen um der Ursache der Beschwerden auf den Grund zu gehen. Dabei hätte er sich nicht von der laienhaften Eigendiagnose des Patienten leiten lassen dürfen. Vielmehr hätte er genauer nachfragen müssen, was ihn zu der Erkenntnis gebracht hätte, dass die Symptome erst eine Stunde zuvor aufgetreten waren und eine sachkundige Analyse somit noch nicht erfolgt sein konnte. Hätte er dies getan, so hätte das Leben des Patienten gerettet werden können.

In einem anderen Verfahren wurde der Arzt bereits wegen fahrlässiger_Tötung verurteilt.
 
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil OLG KO 5 U 857 11 vom 30.01.2012
Normen: §§ 823 I, II, 844, 845 BGB, 222 StGB
[bns]
 
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