Kindesmissbrauch ist auch ohne Gewalt schwere Straftat

Auch wenn es ihm Rahmen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht zu einer Gewaltanwendung durch den Täter kommt, handelt es sich dabei trotzdem um eine schwere Straftat, welche zur Verhängung der Sicherungsverwahrung berechtigen kann.


Zu diesem Ergebnis gelangte der Bundesgerichtshof in einem Fall, in welchem die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hatte, nachdem ein einschlägig vorbestrafter Täter zwar wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden war, eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung jedoch durch das verurteilende Landgericht abgelehnt worden wurde. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass bei den Taten keine Gewaltanwendung stattfand. Ohne eine solche Gewaltanwendung würde es sich aber nicht um schwerwiegende Straftaten handeln. Die Erwartung schwerer Straftaten in der Zukunft sei aber eine Voraussetzung für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

Dem wiedersprechend führten die Richter am BGH aus, dass es sich bei solchen Taten auch ohne eine Anwendung von Gewalt immer um schwere Straftaten handeln würde, selbst wenn sich der Täter "nur" in eindeutiger Weise von dem Kind berühren lässt.

Ein anderes Landgericht muss sich somit erneut mit der Frage befassen, ob der Täter auch nach der Verbüßung seiner Haftstrafe in staatlicher Obhut verbleiben muss.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 1 StR 275 12 vom 19.02.2013
Normen: § 66 I StGB
[bns]
 
schließen ×

Kontakt

Rechtsanwälte Schild & Collegen

 Maelostraße 2
 45894 Gelsenkirchen

 0209 386110
 0209 3861122

 info@schild-collegen.de


Kontaktformular