Zur Privatisierung der Bewährungshilfe

Die Privatisierung der Bewährungshilfe in Baden-Württemberg verletzt nicht die Rechte verbeamteter Bewährungshelfer.


Vorab: In den vergangenen Jahren gibt es vermehrt Bemühungen, auch im besonders sensiblen Justizwesen die Privatisierung voranzutreiben. So sollen öffentliche Mittel gespart werden. Da private Unternehmen jedoch regelmäßig gewinnorientiert arbeiten, stellt sich vor diesem Hintergrund die berechtigte Frage, ob diese Privatisierung nicht zu Lasten der Qualität und damit der Allgemeinheit geht. Unabhängig von diesen rein faktischen Überlegungen ergibt sich aber auch das Problem der gesetzlichen Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme. Mit dieser hatte sich nun der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg vor dem Hintergrund der Privatisierung der Bewährungshilfe zu befassen.

Kläger in dem zugrunde liegenden Verfahren war ein verbeamteter Bewährungshelfer, der sich durch die Übertragung der Bewährungshilfe auf eine gemeinnützige GmbH in seinen Rechten verletzt sah. Das entscheidende Gericht wollte eine Verletzung selbiger jedoch nicht erkennen.

Zum einen ergibt sich aus dem Grundgesetz keine Möglichkeit, aufgrund derer der Beamte sich auf einen Schutz seiner individuellen Interessen berufen kann. Zum anderen ist aufgrund entsprechender gesetzlicher Grundlagen die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf einen privaten Träger auch rechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr steht dem Bundesland ein Recht zu, öffentliche Dienstverhältnisse zu ändern und an geänderte Rahmenbedingungen anzupassen, was ebenfalls in einer nicht zu beanstandenden Weise geschehen ist.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Umstände wurde die Revision zugelassen.
 
Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil VGH BW 2 S 2968 11 vom 22.01.2013
[bns]
 
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