Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht bestätigt

Der Bundesgerichtshof hat die nachträgliche Unterbringung eines hochgradig gefährlichen Sexualstraftäters bestätigt, der für seine Tat nach dem Jugendstrafrecht verurteilt wurde.


Der damals 19 Jahre alte Täter hatte 1997 in einem Waldgebiet eine Joggerin überfallen, erwürgt und sich anschließend an der Leiche vergangen. Zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt, ordnete das Landgericht Regensburg nach Verbüßung der Strafe die nachträgliche Sicherungsverwahrung an. Zur Begründung führte das Gericht im August des letzten Jahres aus, dass von dem Täter eine hochgradige Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen würde. Auch in Zukunft sei mit schwersten Gewalt- und Sexualstraftaten durch den sadistisch veranlagten Täter zu rechnen.

Dieser Auffassung folgend, bestätigte der Bundesgerichtshof jetzt die Entscheidung des Landgerichts. Weder sei eine Verletzung des materiellen Rechts erkennbar, noch waren Verfahrensfehler ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die weitere Unterbringung gerechtfertigt.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, das der Täter eine gutachterliche Untersuchung zu seiner Gefährlichkeit abgelehnt hatte, die Gutachter sich vor dem Landgericht Regensburg somit nur auf alte Gutachten aus dem Jahr 1999 stützen konnten.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 1 StR 37 13 vom 05.03.2013
Normen: § 66b StGB
[bns]
 
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