Ärzte können sich durch die Abrechnung nicht selbstständig erbrachter Leistungen strafbar machen

Ein Arzt darf Gebühren für selbstständig erbrachte Leistungen an Privatpatienten nur berechnen, wenn er diese auch tatsächlich selbst erbracht hat, oder wenn diese nach seiner Weisung unter seiner Aufsicht umgesetzt wurden.


Der Entscheidung lagen dabei zwei Sachverhalte zugrunde. Zum einen rechnete der angeklagte Arzt Laborleistungen als selbstständige eigene Leistung ab, welche aber ein fremdes Labor erbracht hatte. Die Ergebnisse waren dem Arzt lediglich durch das Labor übermittelt worden. Der Arzt selbst reichte sie den Patienten weiter und berechnete diesen dafür höhere als die eigentlichen Laborkosten. Der BGH führte hierzu aus, dass der Patient durch die Leistung an den Arzt nicht von den Laborkosten befreit würde, da der Arzt die durch das Fremdlabor erbrachte Leistung nicht für dieses geltend machen könnte. Hierin liegt dem Gericht zufolge auch der Schaden für den Patienten.

In zweiten Tatkomplex ließ der Arzt Behandlungen durch in seinen Räumen tätige Therapeuten erbringen. Da diese weder niedergelassen noch approbiert waren, waren sie weder zur Behandlung noch zur Abrechnung befugt. Diese Behandlungen rechnete er ebenfalls als eigene Leistungen ab, zahlte den Therapeuten aber nur eine geringere Vergütung. Hierzu führte das Gericht aus, dass selbiges nur statthaft gewesen wäre, wenn die Therapeuten auf seine Weisung und unter seiner fachlichen Aufsicht tätig geworden wären. Infolge einer mangelnden fachlichen Kompetenz hätte er die professionelle Überwachung der Therapeuten aber gar nicht durchführen können.

Im Kern schloss sich der BGH damit den Ausführungen des vorab entscheidenden Landgerichtes an und verurteilte den Arzt wegen Betruges in 128 Fällen zu mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe. Darüber hinaus wurde ihm für die Dauer von drei Jahren das Recht für eigene Abrechnungen als selbstständiger oder angestellter Arzt abgesprochen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 1 StR 45 11 vom 25.01.2012
Normen: § 263 I, III StGB, §§ 4 II S.1, 5 IV, 12 GOÄ
[bns]
 
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