Internetaufruf zum Schottern ist strafbar

Ein öffentlicher Aufruf zum "Schottern" im Vorfeld eines Castor-Transportes stellt eine Straftat dar.


Vorab: Unter "Schottern" versteht man die Entfernung des Schotters unter den Bahngleisen. Zu solchen Aktionen kommt es regelmäßig im Rahmen von Castor-Transporten, da die Entfernung des Schotters eine Nutzung der Gleise gefährdet und diese vor einer Weiterfahrt des Transportes dementsprechend erst wieder unterfüttert werden müssen.

Das Oberlandesgericht in Celle hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob auch der Aufruf zu solchen Aktionen als Straftat zu werten ist. Im Rahmen seiner Prüfung stellte es fest, dass es sich bei einem solchen Aufruf zur Störung eines öffentlichen Betriebes um eine strafbare Handlung handelt und verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe in Höhe eines Netto-Monatsgehaltes.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte sich der Betroffene mit rund 1780 anderen Personen in eine frei zugängliche Internetliste eingetragen, um die angekündigten "Schotter-Aktionen" zu unterstützen. Das Gericht wollte in diesem Eintrag keine bloße Meinungsäußerung oder eine straflose Befürwortung von Straftaten mehr sehen, sondern sah vielmehr die Schwelle zu einer strafbaren Aufforderung überschritten.
 
Oberlandesgericht Celle, Urteil OLG CE 31 Ss 125 12 vom 14.03.2013
Normen: § 316 I Nr.1 StGB
[bns]
 
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