Zur Ablehnung einer Drogentherapie

Bei mehreren abgebrochenen Drogentherapien und einer negativen Erfolgsprognose steht einem Abhängigen kein Anspruch auf Übernahme weiterer Therapiekosten zu.


In dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt begehrte ein Strafhäftling die Kostenübernahme für eine Drogentherapie. Bereits in der Vergangenheit waren ihm mehrere stationäre Entwöhnungstherapien bezahlt worden, welche er jedoch aufgrund der starken Sucht wiederholt abbrach. Auch war in den Akten von einem mangelnden Kooperationswillen und einer fehlenden Krankheitseinsicht die Rede. Nur wenige Wochen nach dem letzten Therapieabbruch stellte der Betroffene einen erneuten Antrag auf Kostenübernahme. Vergeblich, wie das Gericht urteilte.

Anhand der Aktenlage konnte demnach nicht festgestellt werden, dass eine erneute Übernahme der Therapiekosten die Erwerbsfähigkeit des dreifachen Vaters im nennenswerten Umfang erhöhen würde. Vielmehr würde das Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit auf eine nicht ausreichende Motivation hinweisen, weshalb ein Erfolg der Behandlung unwahrscheinlich sein dürfte. Folglich war der Antrag abzulehnen.
 
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil LSG BW L 9 R 5216 12 ER B vom 04.02.2013
Normen: §§ 10, 12 SGB VI
[bns]
 
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