Zum bewaffneten Handel mit Drogen
Der Straftatbestand des bewaffneten Handelns mit Betäubungsmitteln ist nur erfüllt wenn der Straftäter die Waffe griffbereit hat.
Zu diesem Ergebnis gelangte der BGH im Fall eines Jägers mit Waffenbesitzkarte. Gemeinsam mit seiner Ehefrau betrieb er einen regen Drogenhandel wobei er das Marihuana teilweise im Büro und im Wohnzimmer der Wohnung lagerte. Demgegenüber verwahrte er seine Schusswaffen im Schlafzimmer. Unter anderem wegen des bewaffneten Handels mit Betäubungsmittel verurteilt ging der Angeklagte erfolgreich in die Revision. Der Bundesgerichtshof führte aus, dass das Merkmal der "Bewaffnung" vorliegend nicht erfüllt war. Hierfür ist erforderlich, dass die Waffe beim Drogenhandel mitgeführt wird. Von einem Mitführen kann aber nur ausgegangen werden wenn die Schusswaffe gebrauchsbereit ist und jederzeit gegriffen werden kann. Wenn sich die Schusswaffe jedoch in einem Behältnis oder einem anderen Raum befindet ist sie gerade nicht griffbereit. Dementsprechend war der Tatbestand nicht erfüllt, weshalb auch die Verurteilung keinen Bestand haben konnte.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 2 StR 589 12 vom 15.01.2013
Normen: § 30a II Nr.2 BtMG