Der "gläserne" Terrorist

Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzlichen Vorgaben für die Erstellung einer Anti-Terror-Datei für überwiegend verfassungskonform befunden.


In dieser Datei werden die gesamten Erkenntnisse der deutschen Polizeibehörden über vermutlich gefährliche Islamisten und ihre Kontakte gebündelt, um den Behörden so ein schnelleres Gesamtbild zu ermöglichen und möglichen Terrorakten schon im Vorfeld zu begegnen.

Die Richter teilten mit, dass sich "Terrorismus gegen das Gemeinwesen als Ganzes" richtet, welchem es mit den Möglichkeiten des Rechtsstaates zu begegnen gilt. Die Bekämpfung des Terrorismus hat ein "erhebliches Gewicht", weshalb der Eingriff in die Bürgerrechte gering ist. Auch erfolgt in einer solchen Verbunddatei lediglich der Austausch bereits bekannter Informationen.

Bei den Hürden für die Aufnahme in diese Datei sah das Gericht jedoch Handlungsbedarf und führte aus, dass die bloße Befürwortung von Gewalt nicht für eine Aufnahme in die Datei ausreicht. Kontaktpersonen von Terroristen oder terroristischen Vereinigungen müssen diese bewusst unterstützen, um in die Datei aufgenommen zu werden. Eine Unterstützung ohne Kenntnisse über die Aktivitäten der Unterstützten reicht demnach nicht aus. Darüber hinaus verpflichtete das Bundesverfassungsgericht das Bundeskriminalamt zur regelmäßigen Berichterstattung an Parlament und Öffentlichkeit über den vorhandenen Datenbestand. Auf diese Weise soll eine Kontrolle gewährleistet sein.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 BvR 1215 07 vom 24.04.2013
Normen: Art. 2 I, 1 I GG, ATDG
[bns]
 
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