Fast zwei Jahre Haft für Telefonterror

Das Stalking längst nicht mehr als Kavaliersdelikt eigestuft wird, bewies das OLG Hamm und schickte einen Mann wegen Telefonterrors für fast zwei Jahre in Ordnungshaft.


Lange Jahre wurde das Phänomen des Stalkings und die damit einhergehenden Belastungen für die Opfer unterschätzt. So fehlte es oftmals auch an dem "juristischen Handwerkszeug" um die Täter gerichtlich zu belangen. Nicht selten mussten sich Opfer auf der Polizeiwache anhören, dass man in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage nichts machen könnte. Das galt insbesondere in Fällen, in welchen der Täter sein Opfer pausenlos via Internet, Telefon oder einer Überhäufung mit Liebesbriefen belästigte. Dies änderte sich erst mit der Einführung des Gewaltschutzgesetzes, welches den Behörden ein Mittel an die Hand gab, dieses Verhalten der Täter zu sanktionieren. Das es sich bei diesem Gesetz nicht um ein "stumpfes Schwert" handelt, musste ein Stalker aus der Ecke von Hannover erleben.

Obwohl gegen ihn bereits ein Kontaktverbot verhängt worden war, unterließ er es nicht seinem Opfer permanent nachzustellen. Über Monate bombardierte er sein Opfer mit Anrufen, SMS und E-Mails. Auch die Verhängung von 90 Tagen Ordnungshaft konnte ihn nicht von seinem Treiben abhalten.

Letztendlich schickte ihn das Oberlandesgericht in Hamm für weitere 630 Tage hinter Gitter und folgte damit einer Entscheidung des Amtsgerichts in Bielefeld. Begründend wies es auf die permanenten Verstöße gegen das Kontaktverbot, eine fortlaufende Verängstigung des Opfers und die Wirkungslosigkeit der ersten Ordnungshaft hin. Vor dem Hintergrund der Masse an Verstößen sei es daher gerechtfertigt, den rechtlichen Rahmen nahezu auszuschöpfen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 1 WF 47 13 vom 28.02.2013
Normen: §§ 95, 97 FamFG, §§ 793, 890 ZPO
[bns]
 
schließen ×

Kontakt

Rechtsanwälte Schild & Collegen

 Maelostraße 2
 45894 Gelsenkirchen

 0209 386110
 0209 3861122

 info@schild-collegen.de


Kontaktformular