EU-Bürger darf nach Missbrauch von Kindern ausgewiesen werden
Der sexuelle Missbrauch von Kindern ist als schwerwiegende Straftat eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit, weshalb ein seit 40 Jahren in Deutschland lebender Italiener ausgewiesen werden darf.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der betroffene Italiener eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren wegen des sexuellen Missbrauchs seiner Töchter verbüßt. Die Stadt Ludwigshafen befand, dass er infolge dieser Straftat sein Recht zum Aufenthalt in Deutschland verloren hätte. Diese Auffassung teilte auch das Oberverwaltungsgericht.
Begründend führte es aus, dass Bürger der Europäischen Union ihren Wohnsitz innerhalb der EU zwar grundsätzlich frei wählen dürfen, diese Freizügigkeit jedoch ihre Grenzen hat. Eine ist erreicht, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit gegen den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik sprechen. In einem solchen Fall dürfen auch EU-Bürger, welches sich schon seit mehr als zehn Jahren in Deutschland befinden, in ihr Herkunftsland ausgewiesen werden. Die schwere Straftat in dem gegebenen Sachverhalt ist als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu werten, da infolge seiner ungünstige Sozialprognose ein Rückfall zu befürchten ist. Die Entscheidung war somit rechtmäßig.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil OVG RP 7 B 10445 13 OVG vom 17.06.2013
Normen: Art. 45 AEUV