Im Rahmen eines Gesprächs zwischen dem Anwalt und dem Richter ging es um die drohende Abschiebung eines nigerianischen Mandanten. Im Verlauf des Gesprächs erregte sich der Anwalt immer mehr, da der Richter der Beziehung des Mandanten zu einer deutschen Staatsangehörigen und dem gemeinsamen Kind nicht das vom Anwalt gewünschte Gewicht bei seiner Wertung des Sachverhalts zukommen ließ. Im Verlauf des Gespräches äußerte der Anwalt u.a., dass sein Mandant berechtigt sei eine deutsche Frau zu f... und ihr kein Kind zu machen. Der Richter ging auf diese Wortwahl des Anwalts nicht ein, worauf hin dieser ihm vorwarf, dass er Ansichten haben würde wie sie zuletzt in den Nürnberger Rassegesetzen vertreten wurden.
Das verurteilende Gericht sah keine Rechtfertigung für diese Äußerungen. Vielmehr wertete es den Vergleich als Ehrverletzung und verurteilte den Anwalt wegen Beleidigung.