Zwar dürfen Untersuchungshäftlinge ihre Zelle in einem angemessenen Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten, ein Wellensittich gehört jedoch nicht dazu. Denn bei der Untersuchungshaft ist die Verweildauer des Häftlings ungewiss, weshalb der organisatorische Aufwand nicht gerechtfertigt ist.
Anders kann der Fall bei Insassen liegen, welche bereits eine Strafe absitzen. Diesen kann bei einem noch länger andauernden Haftaufenthalt ein Anspruch auf Vogelhaltung zustehen.