Keine Verurteilung nach Schlag mit Bierkrug
Wer körperlich angegriffen wird oder anderen Hilfe leistet braucht sich nicht auf zweifelhafte Verteidigungsmittel oder einen Kampf mit einem ungewissen Ausgang einlassen.
Zu diesem Ergebnis gelangte das OLG Hamm und bestätigte damit den Freispruch eines Angeklagten. Dieser hatte im Rahmen einer Auseinandersetzung einem Kontrahenten einen Bierkrug über den Kopf geschlagen und ihm so schwere Verletzungen beigebracht. Zuvor hatte das spätere Opfer einen neben dem Angeklagten stehenden Freund attackiert und ihm mit der Faust auf den Kiefer geschlagen. Unmittelbar darauf erhielt der Angreifer den Schlag mit dem Bierkrug, da der Angeklagte seinem Freund helfen wollte. Diesen hatte der Angeklagte schon vor der Auseinandersetzung in der Hand gehalten und für seinen eigentlichen Zweck genutzt.
Das Gericht wertete den Schlag als gerechtfertigte und damit straffreie Nothilfe. Der Schlag mit dem Krug erfolgte um eine gegenwärtige rechtswidrige Handlung abzuwenden. Denn der Angeklagte musste mit weiteren Attacken auf seinen Freund rechnen. Andere und insbesondere mildere Verteidigungsmittel (Wegschubsen, wegstellen des Kruges um dann mit der Faust einzugreifen) hätten in der Situation nicht zweifelsfrei zu einer sofortigen Beendigung des Angriffs geführt. Auch musste der Angeklagte sich nicht auf eine Schlägerei mit zweifelhaften Ausgang einlassen. Darüber hinaus erfolgte im Vorfeld keine Provokation des Angreifers durch den Angeklagten sondern allenfalls durch Dritte. Eine solche hätte zu einer Einschränkung des Nothilferechts führen können. Vor dem Hintergrund dieser Gesamtbetrachtung der Umstände war er folglich freizusprechen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 1 RVs 38 13 vom 15.07.2013
Normen: § 32 StGB