Hohe Entschädigung für nachträglich verlängerte Sicherungsverwahrung
In Anlehnung an die Rechtsprechung des EUGH hat der Bundesgerichtshof vier Männern, bei welchen die Sicherungsverwahrung nachträglich über die alte 10-Jahres-Grenze hinaus verlängert wurde, insgesamt 240.
000 Euro Entschädigung zugesprochen.
Vorab: Früher durften Häftlinge nach der Verbüßung ihrer Haft für maximal 10 Jahre in der Sicherungsverwahrung gehalten werden. Danach folgte zwingend die Entlassung in die Freiheit. Im Jahr 1998 entfiel diese alte Frist, so dass die Sicherungsverwahrung theoretisch unbegrenzt fortgesetzt werden konnte. Die neue Gesetzeslage wurde auch auf Verwahrte angewendet, welche nach der ursprünglichen Regelung zu maximal zehn Jahren Verweildauer verurteilt worden waren.
Der Bundesgerichtshof wertete diese Verlängerung als rechtswidrige Freiheitsentziehung durch den Staat und verwies begründend auf die durch den EGMR aufgestellten Grundsätze zur Sicherungsverwahrung.
Je Hafttag sind den Betroffenen nach dem Urteil des BGHs 500 Euro an Entschädigung durch das jeweilige Bundesland zu gewähren.
Vorab: Früher durften Häftlinge nach der Verbüßung ihrer Haft für maximal 10 Jahre in der Sicherungsverwahrung gehalten werden. Danach folgte zwingend die Entlassung in die Freiheit. Im Jahr 1998 entfiel diese alte Frist, so dass die Sicherungsverwahrung theoretisch unbegrenzt fortgesetzt werden konnte. Die neue Gesetzeslage wurde auch auf Verwahrte angewendet, welche nach der ursprünglichen Regelung zu maximal zehn Jahren Verweildauer verurteilt worden waren.
Der Bundesgerichtshof wertete diese Verlängerung als rechtswidrige Freiheitsentziehung durch den Staat und verwies begründend auf die durch den EGMR aufgestellten Grundsätze zur Sicherungsverwahrung.
Je Hafttag sind den Betroffenen nach dem Urteil des BGHs 500 Euro an Entschädigung durch das jeweilige Bundesland zu gewähren.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH III ZR 405 12 vom 19.09.2013
Normen: § 67d I, III a.F., Art.5 V EMRK