Keine Auslieferung bei fehlender Kenntnis der Angeklagten von Strafverfahren
Haben in Deutschland befindliche EU-Bürger keine Kenntnis von einem gegen sie geführten Strafprozess in einem anderen Mitgliedsstaat gehabt, kann gegen sie keine Auslieferungshaft angeordnet werden.
Das Oberlandesgericht in Oldenburg stützte seine Begründung auf einen Beschluss der EU, nach welchem ein Europäischer Haftbefehl die Information beinhalten muss, dass die in Abwesenheit verurteilte Person offiziell von von Zeit und Ort der Strafverhandlung wusste und ihr bekannt war, dass gegen sie auch in Abwesenheit verhandelt werden kann. Vorliegend war nicht ersichtlich, dass die in Rumänien verurteilte Zuhälterin Kenntnis von dem Prozess hatte. Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass das rumänische Recht keine Gewähr für ein neues Verfahren in Anwesenheit bietet.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG OL 1 Ausl 132 12 vom 03.09.2013