Zornerfülltes Bestreiten der Tat kein Grund für eine höhere Strafe

Die zornerfüllte und laute Leugnung der zur Last gelegten Straftaten darf nicht dazu führen, dass das Gericht deshalb eine höhere Strafe ausspricht.


Auf diesen Umstand wies der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Revisionsverfahrens hin. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte der wegen diverser Sexualstraftaten angeklagte Mann mit zornerfüllter und lauter Stimme geäußert, "selbst im Falle eines Freispruches aus Zweifelsgründen das Urteil anfechten und keine Ruhe geben zu wollen, bis klargestellt sei, dass die beiden Nebenklägerinnen Lügnerinnen seien".

Das Landgericht in Wiesbaden wertete diese Aussage als Grund für eine höhere Strafe, musste sich durch den BGH aber eines besseren belehren lassen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 2 StR 108 13 vom 13.08.2013
[bns]
 
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