Castor-Demonstranten müssen nicht die Kosten ihrer "Befreiung" durch die Bundespolizei tragen
Regelmäßig stehen sich bei Polizei und Protestierende im Rahmen von Demonstrationen als unversöhnliche Gegner gegenüber.
Schnell kann eine solche Situation eskalieren und aus dem rechtmäßigen Wunsch zur Kundgabe der eigenen Meinung resultieren (oft ungewollt oder auch nicht nachvollziehbar) Strafverfahren oder Verletzungen. Auch der Geldbeutel kann in Mitleidenschaft gezogen werden, zumal oftmals versucht wird die Demonstranten zur Kostenübernahme für den Polizeieinsatz heranzuziehen. Letzteres mussten auch Atomkraftgegner erfahren, welche ihre Meinung nicht nur mit Worten, sondern auch mit Taten demonstrierten und sich zu diesem Zweck an den Bahngleisen auf der geplanten Route eines Castor-Transportes anketteten. Die Bundespolizei "befreite" die Demonstranten zwar, stellte ihnen die angefallenen Einsatzkosten jedoch in Rechnung.
Zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein befand. Zwar ist im Bundespolizeigesetz geregelt, dass von Verantwortlichen der Ersatz der Kosten verlangt werden kann, jedoch fehlt es an erforderlichen detaillierten Regelungen zur höhe einzelner Kosten in dem Gesetz. Die gesetzliche Grundlage ist somit nicht ausreichend, weshalb die ergangenen Kostenbescheide unrechtmäßig sind.
Da die Zulassung der Berufung angestrebt wurde ist das Urteil aber nicht nur aus diesem Grund mit Vorsicht zu genießen:
Denn in den Regelungen für die Landespolizei (gültig für die Einsätze der Landespolizei) ist eine klare Regelung enthalten, weshalb man bei einer drohenden "Befreiung" höflichst um einen Einsatz von Bundespolizisten bitten sollte.
Zu Unrecht, wie das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein befand. Zwar ist im Bundespolizeigesetz geregelt, dass von Verantwortlichen der Ersatz der Kosten verlangt werden kann, jedoch fehlt es an erforderlichen detaillierten Regelungen zur höhe einzelner Kosten in dem Gesetz. Die gesetzliche Grundlage ist somit nicht ausreichend, weshalb die ergangenen Kostenbescheide unrechtmäßig sind.
Da die Zulassung der Berufung angestrebt wurde ist das Urteil aber nicht nur aus diesem Grund mit Vorsicht zu genießen:
Denn in den Regelungen für die Landespolizei (gültig für die Einsätze der Landespolizei) ist eine klare Regelung enthalten, weshalb man bei einer drohenden "Befreiung" höflichst um einen Einsatz von Bundespolizisten bitten sollte.
Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil OVG SH 3 A 269 12 vom 17.12.2013