Kein Maßregelvollzug in privaten geschlossenen Einrichtungen

Der Vollzug von Maßnahmen der Besserung und Sicherung in einer privaten Einrichtung ist in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage nicht statthaft.


In der von ihr erbauten "Behinderteneinrichtung für Beschützende Wiedereingliederung" plante eine private Gesellschaft die Durchführung von freiheitsentziehenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung - darunter versteht man die Unterbringung von Personen, die Straftaten begangen haben, aufgrund ihrer Verfassung aber nicht für diese bestraft werden können. Dieses Vorhaben wurde der Gesellschaft durch die Bauaufsichtsbehörde untersagt, woraufhin sie klagte.

Das Gericht wies darauf hin, dass es für den strafrechtlichen Maßregelvollzug in einer privaten Einrichtung einer am Funktionsvorbehalt des Grundgesetzes orientierten gesetzlichen Grundlage bedürfe. Denn in einem solchen Fall würde öffentliche Gewalt durch Private ausgeübt. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage existiert in Bayern jedoch nicht, weshalb die Durchführung der Maßnahme nicht möglich ist.
 
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil VGH BY 15 B 11 1938 vom 18.10.2012
Normen: Art. 33 IV GG, §§ 63 ff. StGB,
[bns]
 
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