Zur Verwertung von steuerrelevanten Zufallserkenntnissen bei geheimer Telefonüberwachung

Zufallserkenntnisse aus einer geheimen Telefonüberwachung dürfen im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens nicht verwendet werden, wenn die Zufallserkenntnisse selbst keine Telefonüberwachung gerechtfertigt hätten.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde gegen den Kläger wegen der einer möglichen Beteiligung am Zigarettenschmuggel ermittelt. Zu diesem Zweck wurden auch seine Telefonate heimlich überwacht. Seine Beteiligung konnte ihm vor dem Strafgericht jedoch nicht hinreichend nachgewiesen werden. In der Folge versuchte das Hauptzollamt jedoch, ihn aufgrund der Erkenntnisse der abgehörten Telefonate für die nicht abgeführten Tabaksteuern in Anspruch zu nehmen.

Selbiges lehnte der Bundesfinanzhof jedoch ab. Zufallserkenntnisse aus einer geheimen Telefonüberwachung dürfen nur verwendet werden, wenn die hierdurch zur Last gelegte Straftat selbst zu einer geheimen Telefonüberwachung berechtigen würde. Eine abschließende Auflistung entsprechender Gründe findet sich im Gesetz. Die einfache Steuerhehlerei gehört nicht zu diesen Gründen, weshalb Zufallserkenntnisse in diesem Fall auch nicht Grundlage einer steuerlichen Haftung sein können.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VII B 202 12 vom 24.04.2013
Normen: §§ 477 II, 100 a StPO
[bns]
 
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