"Stalker" können nicht ohne weiteres in der Psychiatrie untergebracht werden
Denn für eine solche Unterbringung müssen diverse Kriterien durch die Tat erfüllt sein, welche beim Stalking, sofern es nicht mit aggressiven Übergriffen einhergeht, nicht ohne weiteres befürwortet werden können.
Erst im Jahr 2007 in das Strafgesetzbuch aufgenommen, ist das sogenannte Stalking ein recht junger Straftatbestand, dessen Auslegung in der Praxis noch durchaus Probleme bereitet, zumal die Grenzen des Straftatbestandes erst nach und nach durch die Gerichte bestimmt werden.
Diese Erfahrung musste auch ein junger Dortmunder machen, der im Urlaub eine junge Frau kennengelernt hatte, und dieser in der Folge auf vielfache Weise nachstellte. Dies ging bis zu Drohungen und einer Beschädigung des Elternhauses der jungen Frau. In der Folge wurde er u.a. wegen des Nachstellens verurteilt und in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen.
Der Bundesgerichtshof revidierte das Urteil des Landgerichts und bezog in diesem Rahmen Stellung zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Nachstellen zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus berechtigt.
Demnach muss sich die durch das Gesetz geforderte prognostizierte Gefährlichkeit auf Straftaten beziehen, die zumindest der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind und den Rechtsfrieden stören. Darüber hinaus müssen die Taten die gefühlte Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich gefährden. Diese Voraussetzungen kann man bei einem Nachstellen ohne aggressive Übergriffe nicht einfach annehmen, zumal die vom Gesetz vorgesehene Höchststrafe bei drei Jahren Freiheitsentzug liegt.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen muss das zuständige Landgericht erneut über die Unterbringung entscheiden.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 4 StR 168 13 vom 18.07.2013
Normen: §§ 63, 238 StGB