Keine Auslieferung bei drohender Doppelbestrafung
Wegen diesem Grundsatz des Strafrechts, lehnte das OLG in Hamm die Auslieferung eines Kroaten nach Bulgarien ab, da er für die Tat bereits eine Haftstrafe in Kroatien verbüßte.
Wegen demselben Drogenvergehen war der Mann in Bulgarien und später auch in Kroatien zu jeweils mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Nach Verbüßung eines Teils der Strafe wurde er in Kroatien auf Bewährung entlassen und zog 2008 nach Deutschland. Einer Auslieferung an Bulgarien, zur Vollziehung der dort verhängten Strafe, verwehrte das Gericht mit dem Hinweis auf das europäische Verbot der Doppelbestrafung.
Nach diesem Verbot ist es untersagt, dass eine Person wegen ein und derselben Straftat zweimal bestraft wird. Dies gilt auch, wenn der Straftäter in zwei Mitgliedsstaaten der EU wegen einer Tat verurteilt wurde, und eine der Freiheitsstrafen bereits verbüßt hat. Eine Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung in Bulgarien war somit nicht möglich.
Unerheblich war für das Gericht, dass Kroatien erst seit 2013 Mitglied der EU ist, der Freiheitsentzug dort aber schon früher stattfand.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 2 Ausl 106 10 vom 14.01.2014
Normen: Art. 103 GG