Kein Schmerzendgeld bei Beleidigung eines Polizisten

Staatsdiener müssen sich auch persönlich gemeinte Kritik gefallen lassen, weshalb auch Beleidigungen unter der Gürtellinie keinen Schmerzensgeldanspruch begründen müssen.


Unter anderem als ''Wichser'', ''Scheiß Bullenschwein'' und ''dummes Arschloch'' war ein Polizist von einem betrunkenen Radfahrer tituliert worden, der zwecks Blutentnahme mit auf die Dienststelle genommen wurde.

Diese Beleidigungen richteten sich jedoch nicht gegen den Betroffenen als Person, sondern knüpften an seine Eigenschaft als Polizist an. Denn mit seinen spontanen Äußerungen richtete sich der durch den Alkohol enthemmte Mann gegen die polizeiliche Maßnahme als solche, weshalb ein Anspruch auf Schmerzensgeld abzulehnen war.

Anmerkung: Unabhängig von dieser Entscheidung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass entsprechende Beschimpfungen strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen können. Darüber hinaus sei angemerkt, das andere Gerichte in ähnlichen Fällen durchaus Raum für ein Schmerzensgeld sahen.
 
Landgericht Oldenburg, Urteil LG Oldenburg 5 S 595 12 vom 07.02.2013
Normen: § 823 I, II BGB, § 185 StGB, Art.1 II GG
[bns]
 
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