Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs
Unter welchen Voraussetzungen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben ist, war jüngst Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Der im Grundgesetz garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach den Ausführungen des Gerichts verletzt, wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung vorliegt, welche unter keinem anderen vertretbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und die Rechtslage in krasser Weise verkannt wurde. Weiter wies das Gericht darauf hin, dass das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen werden muss, und in die Erwägungen des Gerichts bei der Entscheidungsfindung mit einbezogen werden muss. Nur wenn im Einzelfall klar erkennbar ist, dass das Gericht die Ausführungen der Parteien bei der Entscheidungsfindung völlig unbeachtet gelassen hat, die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht und die Rechtslage folglich in krasser Weise verkannt wurde, ist von einer Verletzung auszugehen.
Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn die Rechtsanwendung nur fehlerhaft, fragwürdig oder offensichtlich mit Rechtsfehlern behaftet ist.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 298 12 vom 26.03.2014
Normen: Art. 103 I GG