Die Fesselung des Angeklagten in der Hauptverhandlung

Mit den Voraussetzungen eines solchen Anlegens von Hand und / oder Fussfesseln hatte sich aktuell das Oberlandesgericht in Hamm zu befassen, und hat im Rahmen seiner Entscheidung klare Vorgaben für eine solche Maßnahme aufgestellt.


Das Hand- und Fussfesseln einen gravierenden Eingriff in die durch das Grundgesetz garantierten Rechte darstellen, ist insbesondere im Rahmen einer regelmäßig öffentlichen Hauptverhandlung nachvollziehbar. Deshalb muss das Gericht bei der Anordnung der Fesselung folgende Punkte beachten:

1. Konkrete Tatsachen müssen für die Notwendigkeit einer Fesselung sprechen, es dürfen keine milderen Mittel zur Erreichung des mit der Fesselung beabsichtigten Zwecks existent sein.

2. Eine mögliche Fluchtgefahr als Grund für die Anordnung der Untersuchungshaft ist alleine keine ausreichende ''Tatsache'' für eine Fesselung.

3. Das Verhalten des Angeklagten im Vollzug (Gewalttätigkeiten, Fluchtversuche, Suizidversuche) können eine Fesselung rechtfertigende Tatsache sein.

4.Außerdem kann eine Fesselung gerechtfertigt sein, wenn dem Gericht Erkenntnisse vorliegen, dass bei einem Verzicht auf die Fesselung der ordnungsgemäße Verlauf der Verhandlung gestört wird oder die Sicherheit der Verfahrensbeteiligten nicht gewährleistet werden kann.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 5 RVs 134 13 vom 09.01.2014
Normen: §§ 112 II Nr.2, 231 I S.2 StPO, § 176 GVG
[bns]
 
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