Das Hand- und Fussfesseln einen gravierenden Eingriff in die durch das Grundgesetz garantierten Rechte darstellen, ist insbesondere im Rahmen einer regelmäßig öffentlichen Hauptverhandlung nachvollziehbar. Deshalb muss das Gericht bei der Anordnung der Fesselung folgende Punkte beachten:
1. Konkrete Tatsachen müssen für die Notwendigkeit einer Fesselung sprechen, es dürfen keine milderen Mittel zur Erreichung des mit der Fesselung beabsichtigten Zwecks existent sein.
2. Eine mögliche Fluchtgefahr als Grund für die Anordnung der Untersuchungshaft ist alleine keine ausreichende ''Tatsache'' für eine Fesselung.
3. Das Verhalten des Angeklagten im Vollzug (Gewalttätigkeiten, Fluchtversuche, Suizidversuche) können eine Fesselung rechtfertigende Tatsache sein.
4.Außerdem kann eine Fesselung gerechtfertigt sein, wenn dem Gericht Erkenntnisse vorliegen, dass bei einem Verzicht auf die Fesselung der ordnungsgemäße Verlauf der Verhandlung gestört wird oder die Sicherheit der Verfahrensbeteiligten nicht gewährleistet werden kann.