Dealer muss nach Scheinerwerb Kaufpreis zurückzahlen
Da die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50.
000 € für eine Drogenlieferung durch einen Scheinkäufer des Kriminalamtes als ungerechtfertigte Bereicherung zu werten war, muss ein Dealer diese Summe an das Land Berlin zurückerstatten.
Rund 45 kg Cannabisharz erwarb der Mitarbeiter des Kriminalamtes, um durch diesen Scheinkauf an die Hintermänner des Drogendealers heranzukommen. Die Hintermänner blieben im Dunklen, nach der Festnahme des Dealers blieb auch das Geld unauffindbar. In Vertretung des Landes klagte der Polizeipräsident vor diesem Hintergrund auf Ersatz des Geldes gegen den Dealer.
Dem Anliegen des Polizeipräsidenten folgend, führte das Gericht aus, dass es sich bei dem Erhalt des Geldes durch den Dealer um eine ungerechtfertigte Bereicherung handelte. Denn zum einen bestand kein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten des Dealers, zum anderen handelte er nicht lediglich als Bote der Hintermänner. Auch scheitert die Rückforderung nicht an der Möglichkeit, dass beide Parteien gegen die guten Sitten oder gegen gesetzliche Vorschriften verstießen. Denn der Scheinkäufer des Kriminalamtes erwarb die Drogen im Zusammenhang mit den Ermittlungsarbeiten und hatte nicht die Absicht mit diesen Handel zu treiben. Darüber hinaus suchte der Dealer eigenständig nach einem Abnehmer, weshalb eine andere rechtliche Wertung auch nicht unter dem Aspekt einer möglichen Anstiftung durch den Kriminalbeamten in Frage kam. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen war der Dealer zur Rückzahlung zu verurteilen.
Rund 45 kg Cannabisharz erwarb der Mitarbeiter des Kriminalamtes, um durch diesen Scheinkauf an die Hintermänner des Drogendealers heranzukommen. Die Hintermänner blieben im Dunklen, nach der Festnahme des Dealers blieb auch das Geld unauffindbar. In Vertretung des Landes klagte der Polizeipräsident vor diesem Hintergrund auf Ersatz des Geldes gegen den Dealer.
Dem Anliegen des Polizeipräsidenten folgend, führte das Gericht aus, dass es sich bei dem Erhalt des Geldes durch den Dealer um eine ungerechtfertigte Bereicherung handelte. Denn zum einen bestand kein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten des Dealers, zum anderen handelte er nicht lediglich als Bote der Hintermänner. Auch scheitert die Rückforderung nicht an der Möglichkeit, dass beide Parteien gegen die guten Sitten oder gegen gesetzliche Vorschriften verstießen. Denn der Scheinkäufer des Kriminalamtes erwarb die Drogen im Zusammenhang mit den Ermittlungsarbeiten und hatte nicht die Absicht mit diesen Handel zu treiben. Darüber hinaus suchte der Dealer eigenständig nach einem Abnehmer, weshalb eine andere rechtliche Wertung auch nicht unter dem Aspekt einer möglichen Anstiftung durch den Kriminalbeamten in Frage kam. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen war der Dealer zur Rückzahlung zu verurteilen.
Landgericht Berlin, Urteil LG B 33 O 114 14 vom 28.07.2014
Normen: § 817 I, II BGB