Doppelverfolgung in Schengen-Staaten

Kein Strafklageverbrauch (''ne bis in idem'') bei Einstellung des Strafverfahrens ohne eingehende Ermittlungen in anderem Schengen-Staat.

Die endgültige Einstellung eines Strafverfahrens in einem anderen Schengen-Staat führt nicht zur Anwendung des Grundsatzes ''ne bis in idem'', wenn in diesem Staat nicht eingehend ermittelt worden ist. Nach dem Grundsatz ''ne bis in idem'' kann bei einer rechtskräftig das Verfahren beendenden Entscheidung in derselben Sache nicht erneut verhandelt werden ? Verbot der Doppelverfolgung. Dieser Grundsatz wird auch in den Schengen-Staaten angewendet. Der EuGH macht mit dieser Entscheidung eine Ausnahme für den Fall, dass nicht eingehend ermittelt wurde. In dem entschiedenen Fall wurden der Geschädigte sowie ein möglicher Zeuge nicht vernommen. Dies führt dazu, dass in einem anderen Schengen-Staat in derselben Sache erneut ermittelt und gegebenenfalls neu verhandelt werden darf.

 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EuGH C 486 14 vom 29.06.2016
Normen: Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen, Art. 50 EU-Grundrechtscharta
[bns]
 
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