Freispruch der ''Paketagentin'' wegen Geldwäsche wird aufgehoben

Die eklatante Häufung von Beweisanzeichen für eine inkriminierte Herkunft von Waren lässt den Schluss auf leichtfertiges Handeln in Bezug auf Geldwäsche zu.

Die Beschuldigte war vom Vorwurf der leichtfertigen Geldwäsche in elf Fällen freigesprochen worden. Im Wesentlichen wurde der Freispruch auf geschäftliche Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit der Beschuldigten gestützt. Diese Entscheidung hebt das Oberlandesgericht nun auf. Für eine Entlastung der Angeklagten bedürfe es ganz besonderer in ihrer Person liegenden Umstände. Im entschiedenen Fall sei jedoch objektiv auf den ersten Blick erkennbar gewesen, dass es sich um betrügerisch erlangte Waren gehandelt habe, und der Beschuldigten die Aufgabe zufiel, als sogenannte ''Paketagentin'' innerhalb eines international agierenden Netzwerks diese Waren nach Osteuropa weiterzuleiten. Auf bloße Leichtgläubigkeit und Unerfahrenheit könne sich die Beschuldigte daher nicht berufen. Der Fall wird erneut vor dem Landgericht verhandelt.

 
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil OLG Karlsruhe 2 (5) Ss 156 16 vom 07.06.2016
Normen: § 261 Abs. 1 StGB
[bns]
 
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