Der unzuverlässige Gastwirt

Die Gasstättenerlaubnis wird widerrufen, wenn aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung keine günstige Prognose möglich ist.

Das Verwaltungsgericht Augsburg konkretisiert hier den gewerberechtlichen Begriff ''Unzuverlässigkeit'' nach einer strafrechtlichen Verurteilung. Im vorliegenden Fall wurde der Gastwirt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unter anderem erfüllte er über einen erheblichen Zeitraum nicht seine mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen. Darin sieht das Verwaltungsgericht Augsburg einen so erheblichen Mangel an Verantwortungsbewusstsein, dass die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht gegeben sei. Bereits die einmalige Straftat über einen langen Zeitraum reiche für die Annahme der Unzuverlässigkeit aus.

 
Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil VG Augsburg 5 K 15 506 vom 25.02.2016
Normen: § 4 Abs. 1 GastG, § 15 Abs. 2 GastG § 31 GastG
[bns]
 
schließen ×

Kontakt

Rechtsanwälte Schild & Collegen

 Maelostraße 2
 45894 Gelsenkirchen

 0209 386110
 0209 3861122

 info@schild-collegen.de


Kontaktformular