Rechtsanwälte Schild & Collegen
Maelostraße 2
45894 Gelsenkirchen
Das Verwaltungsgericht Augsburg konkretisiert hier den gewerberechtlichen Begriff ''Unzuverlässigkeit'' nach einer strafrechtlichen Verurteilung. Im vorliegenden Fall wurde der Gastwirt zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Unter anderem erfüllte er über einen erheblichen Zeitraum nicht seine mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden sozialversicherungsrechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen. Darin sieht das Verwaltungsgericht Augsburg einen so erheblichen Mangel an Verantwortungsbewusstsein, dass die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht gegeben sei. Bereits die einmalige Straftat über einen langen Zeitraum reiche für die Annahme der Unzuverlässigkeit aus.